Gesetze - Notwehr - Notstand
Öfters hören und sehen wir in den Medien, dass Passanten einer in Not geratenen Person die belästigt oder angegriffen wird nicht helfen und vorbeigehen oder wegschauen. Gelegentlich wird sogar gesagt, dass es besser sei, dass man sich bei einem Angriff nicht selbstverteidigen soll, denn man würde immer in der Gefahr stehen, dass man strafbar dabei werden könnte. Besonders gelte das, wenn man sich in einen Streit oder Auseinandersetzung von anderen - fremden Menschen einmische.
Im Gesetz, in der Schweiz (Gesetz über Notwehr & Notstand / StGb Art. 33 / 34), so auch in Deutschland (§ 32 I StGB & §32 II StGB), ist der Rahmen über Notwehr und Notstand gesteckt.
Für mich ist es selbstverständlich, und ich möchte auch andere Menschen dazu ermutigen, dass wir uns immer und überall (natürlich im gesetzlichen Rahmen) “einmischen” und auch im Sinne von einer guten “Ethik und Moral” nicht wegschauen, wenn Schwächere, Ältere, Kinder oder Frauen belästigt, bedrängt oder misshandelt werden.
Zur Information der schweizerische Gesetzestext über Notwehr und Notstand
Gesetz über Notwehr & Notstand / StGb Art. 33 / 34
Art. 33
Notwehr
1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.
Stand am 18. März 2003
Art. 34
Notstand
1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.
Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
Stand am 18. März 2003
